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§ 107 ZTG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2019

Protokoll

§ 107.

(1) Über die mündliche Verhandlung ist von dem durch den Vorsitzenden aus dem Kreis der Senatsmitglieder (Beisitzer) zu bestimmenden Protokollführer ein Protokoll aufzunehmen, das alle wesentlichen Punkte zu enthalten hat. Über Verlangen des Protokollführers hat die Kammerdirektion oder das Generalsekretariat zu dessen Unterstützung einen Schriftführer beizustellen.

(2) Über die Beratung und Abstimmung ist ein gesondertes Protokoll (Beratungsprotokoll) zu führen.

(3) Beide Protokolle sind vom Vorsitzenden des Senates und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20010625

Dokumentnummer

NOR40214033

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