Artikel 9
Einsatzkosten
(1) Die Hilfeleistung an die hilfeersuchende Vertragspartei erfolgt unentgeltlich, sofern die Vertragsparteien keine anders lautende Vereinbarung getroffen haben. Kosten, die einer Vertragspartei durch Verbrauch, Beschädigung oder Verlust der Ausrüstung entstehen, werden nicht ersetzt.
(2) Die hilfeleistende Vertragspartei versichert im Einklang mit der Rechtsordnung ihres Staates das Leben und die Gesundheit der Mitglieder der Hilfsmannschaften und Experten.
(3) Den Mitgliedern der Hilfsmannschaften und den Experten werden während der Dauer des Einsatzes auf dem Hoheitsgebiet des Staates der hilfeersuchenden Vertragspartei unentgeltlich im Bedarfsfall Dolmetscher, Transportmittel und medizinische Erst- und Schnellversorgung gewährt.
Schlagworte
Erstversorgung
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2019
Gesetzesnummer
20010618
Dokumentnummer
NOR40213860
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