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Artikel 9 Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (Russische F)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2019

Artikel 9

Einsatzkosten

(1) Die Hilfeleistung an die hilfeersuchende Vertragspartei erfolgt unentgeltlich, sofern die Vertragsparteien keine anders lautende Vereinbarung getroffen haben. Kosten, die einer Vertragspartei durch Verbrauch, Beschädigung oder Verlust der Ausrüstung entstehen, werden nicht ersetzt.

(2) Die hilfeleistende Vertragspartei versichert im Einklang mit der Rechtsordnung ihres Staates das Leben und die Gesundheit der Mitglieder der Hilfsmannschaften und Experten.

(3) Den Mitgliedern der Hilfsmannschaften und den Experten werden während der Dauer des Einsatzes auf dem Hoheitsgebiet des Staates der hilfeersuchenden Vertragspartei unentgeltlich im Bedarfsfall Dolmetscher, Transportmittel und medizinische Erst- und Schnellversorgung gewährt.

Schlagworte

Erstversorgung

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2019

Gesetzesnummer

20010618

Dokumentnummer

NOR40213860

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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