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Artikel 11 Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (Russische F)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2019

Artikel 11

Fernmeldeverbindungen

Die zuständigen Behörden treffen gemeinsam die erforderlichen Maßnahmen, um Fernmeldeverbindungen, darunter auch Funkverbindungen, zwischen diesen Behörden und den Hilfsmannschaften oder Experten, zu gewährleisten.

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2019

Gesetzesnummer

20010618

Dokumentnummer

NOR40213862

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