Artikel 11
Fernmeldeverbindungen
Die zuständigen Behörden treffen gemeinsam die erforderlichen Maßnahmen, um Fernmeldeverbindungen, darunter auch Funkverbindungen, zwischen diesen Behörden und den Hilfsmannschaften oder Experten, zu gewährleisten.
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2019
Gesetzesnummer
20010618
Dokumentnummer
NOR40213862
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