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Artikel 10 Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (Russische F)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2019

Artikel 10

Schadenersatz

(1) Jede Vertragspartei verzichtet auf alle ihr gegen die andere Vertragspartei oder deren zur Hilfeleistung bestimmten Mitglieder der Hilfsmannschaften oder Experten zustehenden Ansprüche auf Ersatz von:

Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

(2) Wird durch ein Mitglied einer Hilfsmannschaft oder Experten der hilfeleistenden Vertragspartei im Zusammenhang mit der Erfüllung seines Auftrages im Hoheitsgebiet des Staates der hilfeersuchenden Vertragspartei einem Dritten ein Schaden zugefügt, so haftet die hilfeersuchende Vertragspartei für diesen Schaden nach Maßgabe der Rechtsvorschriften, die im Fall eines durch eigene Mitglieder einer Hilfsmannschaft oder Experten verursachten Schadens Anwendung fänden.

(3) Die hilfeersuchende Vertragspartei verzichtet auf das Recht auf Regressanspruch gegen den Staat der hilfeleistenden Vertragspartei oder Mitglieder von Hilfsmannschaften oder Experten. Hat aber ein Mitglied einer Hilfsmannschaft oder Experte der hilfeleistenden Vertragspartei einem Dritten Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügt, so kann die hilfeersuchende Vertragspartei einen Anspruch auf den Ausgleich der entsprechenden Entschädigungskosten gegen die hilfeleistende Vertragspartei geltend machen.

(4) Die Vertragsparteien arbeiten gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften eng zusammen, um die Wahrnehmung der Schadenersatzrechte zu erleichtern. Insbesondere tauschen sie alle ihnen zugänglichen Informationen über Schadensfälle im Sinne dieses Artikels aus.

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2019

Gesetzesnummer

20010618

Dokumentnummer

NOR40213861

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