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§ 1 Erlassung einer Mustergeschäftsordnung für den Verwaltungsrat

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2019

Geltungsbereich

§ 1.

(1) Die dieser Verordnung als Anlage angeschlossene Mustergeschäftsordnung gilt für die Tätigkeit der Verwaltungsräte der Sozialversicherungsträger.

(2) Die Obliegenheiten und laufenden Angelegenheiten, die der Verwaltungsrat zur Erledigung übertragen hat, sind im Anhang zur Mustergeschäftsordnung festgehalten; dieser Anhang ist integrierender Bestandteil der Mustergeschäftsordnung.

(3) Für die Zeit vom 1. April 2019 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 gilt die angeschlossene Mustergeschäftsordnung samt Anhang auch für die Überleitungsausschüsse.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2019

Gesetzesnummer

20010615

Dokumentnummer

NOR40213770

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