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§ 2 Erlassung einer Mustergeschäftsordnung für die Hauptversammlung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2019

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 2.

Soweit in der angeschlossenen Mustergeschäftsordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2019

Gesetzesnummer

20010614

Dokumentnummer

NOR40213766

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