ARTIKEL 7
ÜBERMITTLUNG
Klassifizierte Informationen werden auf diplomatischem Weg oder auf jedem anderen zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Weg übermittelt. Der Empfang von als VERTRAULICH / POVJERLJIVO / CONFIDENTIAL oder höher gekennzeichneten klassifizierten Informationen ist schriftlich zu bestätigen. Auf Ersuchen des Herausgebers kann auch der Empfang von als EINGESCHRÄNKT/ OGRANIČENO/ RESTRICTED markierten Informationen schriftlich bestätigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2019
Gesetzesnummer
20010600
Dokumentnummer
NOR40213601
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
