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ARTIKEL 14 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Kroatien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2019

ARTIKEL 14

KONSULTATIONEN

(1) Die zuständigen Behörden informieren einander über das jeweilige innerstaatliche Recht über den Schutz klassifizierter Informationen und alle wesentlichen Änderungen.

(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen Behörden einander und erleichtern die notwendigen gegenseitigen Besuche.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019

Gesetzesnummer

20010600

Dokumentnummer

NOR40213608

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