ARTIKEL 14
KONSULTATIONEN
(1) Die zuständigen Behörden informieren einander über das jeweilige innerstaatliche Recht über den Schutz klassifizierter Informationen und alle wesentlichen Änderungen.
(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen Behörden einander und erleichtern die notwendigen gegenseitigen Besuche.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2019
Gesetzesnummer
20010600
Dokumentnummer
NOR40213608
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