ARTIKEL 13
ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN
Die Parteien teilen einander auf diplomatischem Weg die zuständigen Behörden mit, die für die Durchführung dieses Abkommens verantwortlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2019
Gesetzesnummer
20010600
Dokumentnummer
NOR40213607
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