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§ 9 RfG Anforderungs-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.4.2019

Wiederaufnahme der Wirkleistungsabgabe nach Fehlerklärung

§ 9.

Ergänzend zu Art. 17 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) 2016/631 wird für synchrone und nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen des Typs B, C und D festgelegt, dass falls sich die Netzspannung nach Fehlerklärung wieder innerhalb des zulässigen Spannungsbandes befindet und die Wirkleistungsabgabe während des Netzfehlers reduziert wurde, Stromerzeugungsanlagen in der Lage sein müssen, diese so schnell wie technisch möglich wieder auf den Vorfehlerwert zu steigern. Die Blindleistungsbereitstellung erfolgt schnellstmöglich.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2024

Gesetzesnummer

20010590

Dokumentnummer

NOR40213339

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