vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 22 RfG Anforderungs-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.4.2019

Bedingungen für das Abfangen auf Eigenbedarfsbetrieb

§ 22.

Ergänzend zu Art. 15 Abs. 5 lit. c sublit. iii) der Verordnung (EU) 2016/631 wird für die Typen C und D festgelegt, dass Stromerzeugungsanlagen nach Abfangen in den Eigenbedarfsbetrieb in der Lage sein müssen, die Eigenbedarfsleistung für den mit dem relevanten Netzbetreiber unter Berücksichtigung der Merkmale der Hauptantriebstechnologie vereinbarten Zeitraum, mindestens aber für 2 Stunden, sollte dieser Zeitraum aus technischen Gründen nicht möglich sein für den längsten möglichen Zeitraum, sicherzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2024

Gesetzesnummer

20010590

Dokumentnummer

NOR40213352

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)