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§ 20 RfG Anforderungs-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.4.2019

Bedingungen und Merkmale für die Wiedereinschaltung nach einer unbeabsichtigten Trennung

§ 20.

(1) Ergänzend zu Art. 14 Abs. 4 lit. a der Verordnung (EU) 2016/631 wird festgelegt, dass für die Typen B und C bei einer Wiedereinschaltung nach einer unbeabsichtigten Trennung § 19 sinngemäß anzuwenden ist.

(2) Ergänzend zu Art. 14 Abs. 4 lit. a der Verordnung (EU) 2016/631 wird für den Typ D festgelegt, dass nach einer unbeabsichtigten Trennung aufgrund einer Netzstörung der Eigentümer der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung die Stromerzeugungsanlage erst nach Genehmigung durch den relevanten Netzbetreiber synchronisieren darf.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2024

Gesetzesnummer

20010590

Dokumentnummer

NOR40213350

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