Auswertung und Publikationen
§ 7.
(1) Die im Rahmen der Poststatistik erstellten Statistiken dürfen unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen nur für folgende Aufgabenbereiche Verwendung finden:
- 1. Laufende Beobachtung und Überwachung,
- 2. zur Erfüllung nationaler und internationaler Berichts- und Auskunftspflichten,
- 3. Publikationen und Vorschauen (Information des Sektors),
- 4. Information der gesetzgebenden Organe und der öffentlichen Verwaltung.
(2) Folgende Publikationen werden quartalsweise erstellt und nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 auf der Website der Regulierungsbehörde spätestens ein Quartal nach Abschluss der Erhebung veröffentlicht:
- 1. Quartalsstatistiken über die Sendungsmengen und korrespondierende Umsätze,
- 2. Jahresstatistiken über die Anzahl der Annahmestellen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
- 3. Jahresstatistiken über die Anzahl der Briefkästen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
- 4. Jahresstatistiken über die Anzahl der Verteilzentren bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
- 5. Jahresstatistiken über die Anzahl der Abholstationen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
- 6. Jahresstatistiken über die Anzahl der Landabgabekästen bzw. vergleichbarer Einrichtungen und der damit versorgten Haushalte,
- 7. Jahresstatistiken über die Anzahl der Hausbrieffachanlagen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
- 8. Quartalsstatistiken über betriebswirtschaftliche Kennzahlen zu Beschäftigten,
- 9. Jahresstatistiken über Investitionen im Postsektor.
Schlagworte
Berichtspflicht
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2019
Gesetzesnummer
20010565
Dokumentnummer
NOR40212665
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