Die Verordnung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2019 unter Beachtung des § 26c Z 68 KStG 1988 anzuwenden (vgl. § 9).
1. Abschnitt
Niedrigbesteuerung
§ 1.
(1) Für die Beurteilung der Niedrigbesteuerung gemäß § 10a Abs. 3 KStG 1988 sind dem Einkommen (Abs. 2) die im Ausland tatsächlich entrichteten Steuern (Abs. 3) gegenüberzustellen (Durchschnittsteuerbelastung). Die Niedrigbesteuerung ist für jedes Wirtschaftsjahr gesondert zu beurteilen.
(2) Für die Ermittlung des Einkommens der ausländischen Körperschaft nach § 10a Abs. 3 zweiter Satz KStG 1988 gilt Folgendes:
- 1. Das Einkommen ist nach § 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988, den übrigen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie des KStG 1988 zu ermitteln.
- 2. Inländische Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen, wenn Österreich für diese ein Besteuerungsrecht zusteht.
- 3. § 10 KStG 1988 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Beteiligungen der ausländischen Körperschaft
- –an inländischen Körperschaften § 10 Abs. 1 Z 1 bis 4 KStG 1988 und
- –an ausländischen Körperschaften § 10 Abs. 1 Z 5 bis 7 und § 10 Abs. 2 und 3 KStG 1988
- sinngem äß gilt.
- 4. Eine Hinzurechnung von Passiveinkünften im Sinne des § 10a Abs. 5 KStG 1988 ist bei der Ermittlung des Einkommens der ausländischen Körperschaft nicht zu berücksichtigen. Ein Methodenwechsel ist nach Maßgabe des § 10a Abs. 7 KStG 1988 anzuwenden.
(3) Für die Ermittlung der tatsächlich entrichteten ausländischen Steuern gilt Folgendes:
- 1. Die auf das Wirtschaftsjahr entfallenden Steuern sind von der beteiligten Körperschaft glaubhaft zu machen. Ändert sich nachträglich die Höhe der tatsächlich entrichteten Steuern, stellt dies ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung dar.
- 2. Ausländische Steuern sind anzusetzen, wenn sie hinsichtlich deren Bemessungsgrundlage mit der Körperschaftsteuer vergleichbar sind und das gemäß Abs. 2 ermittelte Einkommen der ausländischen Körperschaft unmittelbar belasten. Ist bei der Ermittlung des Einkommens der ausländischen Körperschaft der Methodenwechsel gemäß Abs. 2 Z 4 anzuwenden, kann darüber hinaus die als Vorbelastung anzusehende ausländische Steuer jener Körperschaften angesetzt werden, deren Erträge dem Methodenwechsel unterliegen.
- 3. Unterliegt das Einkommen der ausländischen Körperschaft erst anlässlich der Ausschüttung an ihre Anteilsinhaber bei der ausschüttenden Körperschaft einer der Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer, erfolgt die Beurteilung der Niedrigbesteuerung anhand des nominellen Steuersatzes.
- 4. An die ausländische Körperschaft oder ihre Anteilsinhaber rückerstattete Steuern gelten als nicht tatsächlich entrichtet. Kann eine Steuerrückerstattung erst in einem späteren Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen werden, ist diese bereits bei der Ermittlung der Durchschnittsteuerbelastung zu berücksichtigen. Erfolgt jedoch innerhalb von neun Jahren nach dem hinsichtlich der Niedrigbesteuerung zu beurteilenden Wirtschaftsjahr tatsächlich keine solche Steuerrückerstattung und liegt deshalb in diesem Wirtschaftsjahr keine Niedrigbesteuerung vor, stellt dies ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung dar.
(4) Überschreitet die Durchschnittsteuerbelastung der ausländischen Körperschaft nur deshalb nicht den in § 10a Abs. 3 des KStG 1988 vorgesehenen Prozentsatz, weil das ausländische Steuerrecht abweichende Regelungen für
- –die Abschreibung von Wirtschaftsgütern und damit zusammenhängende Ausgleichsposten (wie insbesondere § 6 Z 16 des Einkommensteuergesetzes 1988) und Verteilungsregelungen (§ 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988),
- –die Bildung von Rückstellungen oder
- –die Verrechnung von Verlusten aus anderen Veranlagungszeiträumen vorsieht,
- ist keine Niedrigbesteuerung im Sinne des § 10a Abs. 3 KStG 1988 anzunehmen.
(5) Ist der Gesamtbetrag der gemäß § 10a Abs. 3 KStG 1988 ermittelten Einkünfte negativ, hat die Beurteilung der Niedrigbesteuerung anhand des nominellen ausländischen Steuersatzes zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2019
Gesetzesnummer
20010559
Dokumentnummer
NOR40212262
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