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§ 2 VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.1.2019

Die Verordnung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2019 unter Beachtung des § 26c Z 68 KStG 1988 anzuwenden (vgl. § 9).

2. Abschnitt

Hinzurechnungsbesteuerung Drittelgrenze

§ 2.

Für die Beurteilung der für die Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung gemäß § 10a Abs. 4 Z 1 KStG 1988 maßgeblichen Drittelgrenze gilt Folgendes:

  1. 1. Die Drittelgrenze ist für jedes Wirtschaftsjahr gesondert zu beurteilen.
  2. 2. Überschreiten die Passiveinkünfte in einem Wirtschaftsjahr die Drittelgrenze um nicht mehr als 25% oder sind die aktiven Einkünfte negativ, können in die Beurteilung dieses Wirtschaftsjahres auch die beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahre mit einbezogen werden. Eine Hinzurechnung unterbleibt, wenn die gesamten Passiveinkünfte des Beurteilungszeitraumes nicht mehr als ein Drittel der gesamten Einkünfte des Beurteilungszeitraumes betragen.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019

Gesetzesnummer

20010559

Dokumentnummer

NOR40212263

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