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§ 4 Beteiligungs- und Finanzcontrolling-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Planungs-, Informations- und Berichterstattungssystem

Beteiligungs- und Finanzcontrolling

§ 4.

(1) Die Informations- und Berichtspflichten der Gesellschaften im Bereich Beteiligungscontrolling betreffen Kennzahlenvergleiche und Informationen gemäß dem Berichtsmuster inAnlage 1 (Unternehmensbericht). Der Unternehmensbericht gliedert sich in drei Teile:

  1. a) Bericht über Unternehmenskennzahlen,
  2. b) Bericht über unternehmensspezifische Kennzahlen.
  1. c) Bericht über Organe

(2) Die Informations- und Berichtspflichten der Gesellschaften im Bereich Risikocontrolling betreffen Angaben gemäß dem Berichtsmuster inAnlage 2 (Risikobericht).

(3) Die Informations- und Berichtspflichten der Gesellschaften im Bereich Finanzcontrolling betreffen zahlungsstromorientierte Vergleiche gemäß dem Berichtsmuster inAnlage 3 (Finanzbericht).

(4) Die Berichterstattung der Gesellschaften hat auf der Grundlage der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen über die Rechnungslegung zu erfolgen. Die wichtigsten verwendeten Begriffe und die Ermittlung der zu berichtenden Kennzahlen werden inAnlage 4 erläutert.

(5) Die Berichte haben neben den zahlenmäßigen Darstellungen eine Kurzkommentierung wesentlicher Abweichungen zu enthalten. Wesentlich sind unterjährige Abweichungen (Quartalsvergleich) des IST-Wertes von mehr als 5% im Vergleich zum quartalsweisen Ansatz des Vorjahres und Abweichungen von mehr als 5% der aktuellen Vorschau zum Budgetansatz und im Vergleich zum Vorjahr (Gesamtjahresvergleich). Im Kurzkommentar sind neben der Abweichungsanalyse Angaben zu erforderlichenfalls eingeleiteten Gegensteuerungsmaßnahmen, ausgelagerten Fremdleistungen (Outsourcing) und aktuellen Themen zu machen und ist die weitere Entwicklung (aktuelle Vorschau) zu erläutern.

(6) Einer Gesellschaft durch gesetzliche Bestimmungen auferlegte Verpflichtungen, die Auswirkungen auf die Grundsätze der Wirkungsorientierung (Zweckmäßigkeit bzw. Effektivität), der Transparenz und der Effizienz (Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit) haben, sowie Veräußerungen von Immobilienvermögen über einem Verkaufspreis von 500 000 € oder bei denen keine öffentliche Ausschreibung stattgefunden hat, sind gesondert auszuweisen.

(7) Jede Gesellschaft ist sowohl hinsichtlich des Unternehmens- als auch des Risiko- und Finanzberichtes zur quartalsweisen Berichterstattung an das sachlich zuständige Bundesministerium sowie das Bundesministerium für Finanzen verpflichtet. Die Berichte sind innerhalb eines Monats nach dem jeweiligen Quartalsende zu erstatten und auf Verlangen zusätzlich zu erläutern.

(8) Die Quartalsberichte sind vom sachlich zuständigen Bundesministerium und vom Bundesministerium für Finanzen – entsprechend der Aufgabenteilung laut § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 auf Vollständigkeit und Plausibilität zu überprüfen; gegebenenfalls sind ergänzende Unterlagen und Erläuterungen anzufordern.

Schlagworte

Planungssystem, Informationssystem, Beteiligungscontrolling, Unternehmensrisiko, Risikobericht

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019

Gesetzesnummer

20010557

Dokumentnummer

NOR40212245

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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