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ARTIKEL 8 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Mazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

ARTIKEL 8

VERVIELFÄLTIGUNG UND ÜBERSETZUNG

  1. (1)Der Herausgeber der übermittelten klassifizierten Informationen kann deren Vervielfältigung oder deren Übersetzung beschränken bzw. ausschließen.(2)Die als ДРЖАВНА ТАЈНА / STRENG GEHEIM / TOP SECRET gekennzeichneten klassifizierten Informationen dürfen nur nach vorherigem schriftlichem Einverständnis des Herausgebers vervielfältigt oder übersetzt werden.(3)Klassifizierte Informationen dürfen nur von Personen übersetzt werden, die zum Zugang zu klassifizierten Informationen der jeweiligen Klassifizierungsstufe berechtigt sind.(4)Kopien und Übersetzungen sind wie Originale zu schützen.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

20010547

Dokumentnummer

NOR40211449

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