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§ 6 IVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.1.2019

Juristische Personen als Teilnehmer

§ 6.

Ist der Teilnehmer eine juristische Person hat die Erhebung der Identität durch Registerauszüge, die jedenfalls den aufrechten Bestand, den Namen, die Rechtsform und die Vertretungsbefugnis darlegen, zu erfolgen. Weiters hat die Erhebung der Identität der sich gegenüber dem Anbieter als vertretungsbefugt ausgebenden Person gemäß §§ 3, 4 oder 5 zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019

Gesetzesnummer

20010545

Dokumentnummer

NOR40211373

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