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§ 2 IVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.1.2019

Erhebung der Identität des Teilnehmers gemäß § 97 Abs. 1a TKG 2003

Erhebung der Identität des Teilnehmers gemäß § 97 Abs. 1a TKG 2003

§ 2.

Zur Erhebung der Identität des Teilnehmers gemäß § 97 Abs. 1a TKG 2003 geeignet und ausreichend ist die Anwendung eines der in §§ 3 bis 5 genannten Verfahren. Andere Verfahren können angewendet werden, soferne sie im Hinblick auf die Erfassungsgenauigkeit den in §§ 3 bis 5 genannten Verfahren zumindest gleichwertig sind. Für diese anderen Verfahren gebührt kein Kostenersatz.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019

Gesetzesnummer

20010545

Dokumentnummer

NOR40211369

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