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§ 1 IVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.1.2019

Geltungs- und Anwendungsbereich

§ 1.

Mit dieser Verordnung werden die zur Erhebung der Identität des aktuellen oder zukünftigen Teilnehmers geeigneten Identifizierungsverfahren festgelegt. Sie ist anzuwenden vor Durchführung des Vertrages sowie vor der erstmaligen Wiederaufladung nach dem 1. September 2019.

Schlagworte

Geltungsbereich

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019

Gesetzesnummer

20010545

Dokumentnummer

NOR40211368

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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