6. Abschnitt
Strukturen und Aufgaben im Falle der Cyberkrise Cyberkrise
§ 24.
Die Entscheidung über das Vorliegen einer Cyberkrise erfolgt durch den Bundesminister für Inneres.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2024
Gesetzesnummer
20010536
Dokumentnummer
NOR40210941
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