Vollziehung
§ 19.
Mit der Vollziehung
- 1. des § 6 Abs. 3 ist der Bundeskanzler, die Bundesministerin für die Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres,
- 2. der §§ 7 und 9 ist die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
- 3. der §§ 11 und 14 ist soweit Vorhaben gemäß dem 3. Abschnitt UVP-G 2000 betroffen sind der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, ansonsten die Landesregierung, und
- 4. der übrigen Bestimmungen ist die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
- betraut.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Gesetzesnummer
20010534
Dokumentnummer
NOR40210857
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