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§ 14 StEntG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Sonderbestimmungen für Verwaltungsbehörde und Verwaltungsgericht

§ 14.

(1) Jede Partei hat ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann (Verfahrensförderungspflicht). Soweit aufgrund eines von einem Verfahrensbeteiligten schuldhaft verspäteten Vorbringens zusätzliche Verfahrenskosten entstehen, sind diese in angemessenem Ausmaß abweichend von § 3b Abs. 2 erster Satz UVP-G 2000 von diesem Beteiligten zu tragen. § 3b Abs. 2 zweiter Satz UVP-G 2000 gilt sinngemäß.

(2) Beruft sich eine Partei zum Beweis ihrer Angaben auf Urkunden, so hat sie die maßgeblichen Stellen bestimmt anzugeben oder hervorzuheben. Diese Urkunden sind der Behörde gemäß dem UVP-G 2000 oder dem Verwaltungsgericht von der Partei in geordneter und übersichtlicher Form vorzulegen, falls nicht die Behörde gemäß dem UVP-G 2000 oder das Verwaltungsgericht selbst die Herbeischaffung und Vorlegung der Urkunden zu veranlassen hat.

(3) Verfahren nach diesem Hauptstück sind nach den Bestimmungen des AVG, über Großverfahren mit der Maßgabe zu führen, dass Kundmachungen jedenfalls per Edikt zu erfolgen haben.

(4) Das Edikt hat eine Frist von 30 Tagen zu enthalten, innerhalb derer bei der Behörde schriftlich Einwendungen erhoben werden können. Das Edikt ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im Internet auf der jeweiligen Homepage der Behörde zu verlautbaren. § 44a Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 AVG ist nicht anzuwenden.

(5) Ist der Antrag gemäß § 44a Abs. 1 AVG kundgemacht worden, so kann die Behörde Schriftstücke durch Edikt zustellen. Hiezu hat sie gemäß Abs. 4 zu verlautbaren, dass ein Schriftstück bestimmten Inhalts bei der Behörde und in der Standortgemeinde zur öffentlichen Einsicht aufliegt; auf die Bestimmungen des Abs. 6 ist hinzuweisen. Mit Ablauf des Tages nach dieser Verlautbarung gilt das Schriftstück als zugestellt. § 44f Abs. 1 AVG und § 17 Abs. 8 UVP-G 2000 sind nicht anzuwenden.

(6) Die Behörde hat das Schriftstück während der Amtsstunden vier Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Sie hat den Beteiligten auf Verlangen Ausfertigungen des Schriftstückes auszufolgen und den Parteien auf Verlangen unverzüglich zuzusenden. Die Auflage ist im Internet kundzumachen. § 44f Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden.

(7) Der Genehmigungsbescheid ist jedenfalls bei der Behörde und in der Standortgemeinde vier Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Der Bescheid hat die Entscheidungsgründe sowie Angaben über die Beteiligung der Öffentlichkeit und eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und überwacht sowie, soweit möglich, ausgeglichen werden, zu enthalten. Die Auflage ist im Internet kundzumachen. Mit Ablauf des Tages der Kundmachung gilt der Bescheid auch gegenüber jenen Personen als zugestellt, die sich am UVP-Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig beteiligt und deshalb keine Parteistellung erlangt haben. Ab dem Tag der Kundmachung im Internet ist solchen Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen ein Beschwerderecht zukommt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. § 17 Abs. 7 UVP-G 2000 ist nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20010534

Dokumentnummer

NOR40210852

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