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§ 15 StEntG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

3. Teil: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 15.

Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechtsformen in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20010534

Dokumentnummer

NOR40210853

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