Enthebung vom Amt
§ 80.
(1) Ein Mitglied (stellvertretendes Mitglied) des Vorstandes oder ein Rechnungsprüfer/eine Rechnungsprüferin (ein stellvertretender Rechnungsprüfer/eine stellvertretende Rechnungsprüferin) oder ein ehemaliger Notar/eine ehemalige Notarin als Mitglied der Hauptversammlung ist des Amtes zu entheben:
- 1. wenn Tatsachen bekannt werden, die die Wahl zum Vorstandsmitglied, zum Rechnungsprüfer/zur Rechnungsprüferin bzw. eines ehemaligen Notars/einer ehemaligen Notarin als Mitglied der Hauptversammlung ausschließen;
- 2. wenn sich das Vorstandsmitglied, der Rechnungsprüfer/die Rechnungsprüferin oder der/die zum Mitglied der Hauptversammlung gewählte ehemalige Notar/Notarin seinen/ihren Pflichten entzieht;
- 3. wenn ein wichtiger Grund zur Enthebung vorliegt und das Vorstandsmitglied, der Rechnungsprüfer/die Rechnungsprüferin oder der/die zum Mitglied der Hauptversammlung gewählte ehemalige Notar/Notarin seine/ihre Enthebung unter Berufung darauf beantragt.
(2) Die Enthebung des Präsidenten/der Präsidentin, der Rechnungsprüfer/innen sowie ihrer Stellvertreter/innen steht der Aufsichtsbehörde zu, die der sonst nach Abs. 1 in Betracht kommenden Personen dem Präsidenten/der Präsidentin.
(3) Dem/Der vom Präsidenten/von der Präsidentin des Amtes Enthobenen steht das Recht der Beschwerde zu. Sie ist binnen zwei Wochen nach der Zustellung des Beschlusses über die Enthebung bei der Aufsichtsbehörde einzubringen.
Schlagworte
Rechnungsprüferin, Stellvertreterin
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Gesetzesnummer
20010533
Dokumentnummer
NOR40210806
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