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§ 79 NVG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Ablehnung des Amtes

§ 79.

Die Wahl zum Mitglied (stellvertretenden Mitglied) des Vorstandes oder zum Rechnungsprüfer/zur Rechnungsprüferin (zu ihren Stellvertreter/inne/n) oder eines ehemaligen Notars/einer ehemaligen Notarin als Mitglied der Hauptversammlung darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. Nach mindestens zweijähriger Amtsführung kann eine Wiederwahl für die nächste Amtsdauer abgelehnt werden.

Schlagworte

Stellvertreterin

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20010533

Dokumentnummer

NOR40210805

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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