Abschnitt II
Verwaltung der Versorgungsanstalt Träger der Verwaltung
§ 77.
(1) Die Verwaltung der Versorgungsanstalt obliegt den Verwaltungskörpern und den Rechnungsprüfer/inne/n.
(2) Die Verwaltungskörper sind die Hauptversammlung und der Vorstand.
(3) Die Verwaltungskörper und die Rechnungsprüfer/innen haben sich zur Durchführung ihrer Aufgaben der am Sitz der Versorgungsanstalt zu errichtenden Geschäftsstelle zu bedienen.
Schlagworte
Rechnungsprüferin
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Gesetzesnummer
20010533
Dokumentnummer
NOR40210803
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