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§ 77 NVG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Abschnitt II

Verwaltung der Versorgungsanstalt Träger der Verwaltung

§ 77.

(1) Die Verwaltung der Versorgungsanstalt obliegt den Verwaltungskörpern und den Rechnungsprüfer/inne/n.

(2) Die Verwaltungskörper sind die Hauptversammlung und der Vorstand.

(3) Die Verwaltungskörper und die Rechnungsprüfer/innen haben sich zur Durchführung ihrer Aufgaben der am Sitz der Versorgungsanstalt zu errichtenden Geschäftsstelle zu bedienen.

Schlagworte

Rechnungsprüferin

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20010533

Dokumentnummer

NOR40210803

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