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§ 71 NVG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

ABSCHNITT IV

Schadenersatz und Haftung Übergang von Schadenersatzansprüchen auf die Versorgungsanstalt

§ 71.

(1) Können Personen, denen nach diesem Bundesgesetz Leistungen zustehen, den Ersatz des Schadens, der ihnen durch den Versorgungsfall erwachsen ist, auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften beanspruchen, so geht der Anspruch auf die Versorgungsanstalt insoweit über, als diese Leistungen zu erbringen hat. Ansprüche auf Schmerzengeld gehen auf die Versorgungsanstalt nicht über.

(2) Die Versorgungsanstalt kann Ersatzbeträge, die der/die Ersatzpflichtige der in die Vorsorge einbezogenen Person oder ihren Hinterbliebenen in Unkenntnis des Überganges des Anspruches nach Abs. 1 geleistet hat, auf die nach diesem Bundesgesetz zustehenden Leistungsansprüche ganz oder zum Teil anrechnen. Soweit danach Ersatzbeträge angerechnet werden, erlischt der nach Abs. 1 auf die Versorgungsanstalt übergegangene Ersatzanspruch gegen die Ersatzpflichtigen/die Ersatzpflichtige.

(3) Die Versorgungsanstalt kann einen im Sinne der Abs. 1 und 2 auf sie übergegangenen Schadenersatzanspruch gegen einen Dienstnehmer/gegen eine Dienstnehmerin, der/die im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses im selben Notariat wie die verletzte oder getötete Person beschäftigt war, nur dann geltend machen, wenn

  1. 1. der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin den Versorgungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder
  2. 2. der Versorgungsfall durch ein Verkehrsmittel verursacht wurde, für dessen Betrieb auf Grund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht.

(4) Wurde ein Versorgungsfall nicht vorsätzlich herbeigeführt, so kann die Versorgungsanstalt auf den Ersatz ganz oder teilweise verzichten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person dies begründen.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20010533

Dokumentnummer

NOR40210797

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