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§ 67 NVG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Bestattungskostenbeitrag

§ 67.

(1) Anspruch auf Bestattungskostenbeitrag hat nach dem Tod der in die Vorsorge einbezogenen Person, des Empfängers/der Empfängerin einer Alters(Berufsunfähigkeits)pension oder der Witwe/des Witwers (§ 60 Abs. 1 Z 1) oder des hinterbliebenen eingetragenen Partners/der hinterbliebenen eingetragenen Partnerin die Person, die die Kosten der Bestattung bestritten hat, bis zur Höhe dieser Kosten. Sind sie von mehreren Personen bestritten worden und reicht der Bestattungskostenbeitrag nicht aus, so ist er im Verhältnis der Aufwendungen aufzuteilen.

(2) Der Bestattungskostenbeitrag beträgt

  1. 1. beim Tod der in die Vorsorge einbezogenen Person oder des Empfängers/der Empfängerin einer Alters(Berufsunfähigkeits)pension das Neunfache,
  2. 2. beim Tod der Witwe/des Witwers (§ 60 Abs. 1 Z 1) oder des hinterbliebenen eingetragenen Partners/der hinterbliebenen eingetragenen Partnerin das Viereinhalbfache
  1. des im Zeitpunkt des Todes der in die Vorsorge einbezogenen Person bzw. des Empfängers/der Empfängerin einer Alters(Berufsunfähigkeits)pension bzw. der Witwe/des Witwers (§ 60 Abs. 1 Z 1) oder des hinterbliebenen eingetragenen Partners/der hinterbliebenen eingetragenen Partnerin jeweils nach § 52 Abs. 1 Z 1 als Grundbetrag geltenden Betrages.

(3) Einer juristischen Person, die die Kosten der Bestattung auf Grund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Verpflichtung bestritten hat, steht ein Anspruch auf Bestattungskostenbeitrag nicht zu. In diesem Fall oder wenn keine Bestattungskosten erwachsen sind oder wenn diese die Höhe des Bestattungskostenbeitrages nicht erreichen, gebührt der Bestattungskostenbeitrag oder der verbliebene Rest der Reihe nach

  1. 1. der Witwe/dem Witwer (§ 60 Abs. 1 Z 1) oder dem hinterbliebenen eingetragenen Partner/der hinterbliebenen eingetragenen Partnerin,
  2. 2. den Kindern (§ 64 Abs. 2) ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter;
  1. fehlen solche Berechtigte, so verbleibt der Betrag der Versorgungsanstalt.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20010533

Dokumentnummer

NOR40210793

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