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§ 60 NVG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Witwen(Witwer)pension

§ 60.

(1) Anspruch auf Witwen(Witwer)pension hat nach dem Tod des/der (ehemalig) in die Vorsorge einbezogenen Ehegatten/Ehegattin

  1. 1. die Witwe/der Witwer,
  2. 2. der frühere Ehegatte/die frühere Ehegattin, dessen/deren Ehe mit der (ehemalig) in die Vorsorge einbezogenen Person für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihm/ihr die (ehemalig) in die Vorsorge einbezogene Person zur Zeit seines/ihres Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte, wenn der frühere Ehegatte/die frühere Ehegattin nicht eine neue Ehe geschlossen hat.

(2) Anspruch auf Witwen(Witwer)pension besteht nicht, wenn die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen wurde:

  1. 1. in dem der Ehegatte/die Ehegattin das 65. Lebensjahr überschritten hat oder
  2. 2. in dem der Ehegatte/die Ehegattin das 45. Lebensjahr überschritten hat, wenn er/sie danach erstmalig in die notarielle Praxis eingetreten ist und die Ehe nach diesem erstmaligen Eintritt geschlossen wurde, oder
  3. 3. in dem der Ehegatte/die Ehegattin einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension hatte.

(3) Abs. 2 gilt nicht, wenn aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht oder durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist. Abs. 2 Z 3 gilt ferner nicht, wenn die Ehe mindestens drei Jahre gedauert hat. Abs. 2 Z 2 gilt nicht, wenn die Ehe nach Eintritt des Ehegatten/der Ehegattin in die notarielle Praxis bis zum Eintritt des Versorgungsfalles mindestens 15 Jahre gedauert hat.

(4) Anspruch auf Witwen(Witwer)pension steht nur zu, so lange der Witwe/dem Witwer bzw. dem früheren Ehegatten/der früheren Ehegattin auf Grund einer Ehe, die der Ehe mit der (ehemalig) in die Vorsorge einbezogenen Person voranging, nicht eine Witwen(Witwer)pension gebührt, deren Höhe die Witwen(Witwer)pension nach Abs. 1 erreicht. Ist die Pension auf Grund der früheren Ehe niedriger, so wird die Pension nach Abs. 1 in der Höhe des Unterschiedsbetrages gewährt.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20010533

Dokumentnummer

NOR40210786

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