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§ 57 NVG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Alterspension, Ausmaß

§ 57.

Die Leistung aus dem Versorgungsfall des Alters gebührt in der Höhe der Berufsunfähigkeitspension, auf die die in die Vorsorge einbezogene Person Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte, und zwar unter Berücksichtigung allfälliger Pensionsabschläge (§ 58), wobei auch § 52 Abs. 3 bis 5 entsprechend anzuwenden ist, wenn die in die Vorsorge einbezogene Person einen Dienstunfall erlitten hat.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20010533

Dokumentnummer

NOR40210783

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