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§ 56 NVG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Vorzeitige Alterspension

§ 56.

Die in die Vorsorge einbezogene Person hat Anspruch auf vorzeitige Alterspension nach Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn ihr Amt erloschen ist oder wenn sie aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en gestrichen wurde.

Schlagworte

Notariatskandidatin

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20010533

Dokumentnummer

NOR40210782

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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