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§ 53 NVG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Berufsunfähigkeitsgeld

§ 53.

(1) Anspruch auf Berufsunfähigkeitsgeld hat ein Notariatskandidat/eine Notariatskandidatin bei vorübergehender Berufsunfähigkeit. Der Anspruch besteht für die Dauer der vorübergehenden Berufsunfähigkeit, längstens jedoch bis zu zwölf Monaten. Ist die vorübergehende Berufsunfähigkeit die Folge eines Dienstunfalles, so erhöht sich diese Frist auf 24 Monate.

(2) § 51 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20010533

Dokumentnummer

NOR40210779

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