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§ 51 NVG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Abschnitt II

Bestimmungen über die einzelnen Leistungen Berufsunfähigkeitspension

§ 51.

(1) Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension hat die in die Vorsorge einbezogene Person bei dauernder Berufsunfähigkeit.

(2) Besteht ein Anspruch auf eine Leistung aus dem Versorgungsfall des Alters, so kann ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension nicht mehr entstehen.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20010533

Dokumentnummer

NOR40210777

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