Abschnitt II
Bestimmungen über die einzelnen Leistungen Berufsunfähigkeitspension
§ 51.
(1) Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension hat die in die Vorsorge einbezogene Person bei dauernder Berufsunfähigkeit.
(2) Besteht ein Anspruch auf eine Leistung aus dem Versorgungsfall des Alters, so kann ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension nicht mehr entstehen.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Gesetzesnummer
20010533
Dokumentnummer
NOR40210777
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