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§ 23 NVG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Abschnitt V

Pensionsanpassung Anpassungsfaktor

§ 23.

(1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres sind die Pensionen, für die der Stichtag vor dem 1. Jänner dieses Jahres liegt, mit dem von der Hauptversammlung (§ 83 Abs. 4 Z 5) festgesetzten (festgestellten) Anpassungsfaktor zu vervielfachen.

(2) Für die Höhe des Anpassungsfaktors sind - unbeschadet des § 83 Abs. 5 - zu gleichen Teilen die Erhöhung der Verbraucherpreise und zwei Drittel des Einkommensindex maßgeblich, die wie folgt zu berechnen sind:

  1. 1. Die Erhöhung der Verbraucherpreise ist auf Grund der durchschnittlichen Erhöhung in zwölf Kalendermonaten bis zum Juli des Jahres, das dem Anpassungsjahr vorangeht, zu ermitteln, wobei der Verbraucherpreisindex 2015 oder ein an seine Stelle tretender Index heranzuziehen ist. Dazu ist das arithmetische Mittel der für den Berechnungszeitraum von der Statistik Austria veröffentlichten Jahresinflationsraten zu bilden. Die Erhöhung der Verbraucherpreise darf den Wert Null nicht unterschreiten.
  2. 2. Der Einkommensindex ist die durchschnittliche prozentuelle Veränderung der Erträge aus den Beiträgen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre gegenüber den jeweiligen Vorjahren. Sind die Beitragssätze unterschiedlich, so ist diese Berechnung für alle Jahre mit dem höchsten Beitragssatz durchzuführen. Der Einkommensindex darf den Wert Null nicht unterschreiten.

(3) Der Anpassung nach Abs. 1 ist die Pension zugrunde zu legen, auf die nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, mit Ausnahme der Zuschüsse und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Sie erfasst im gleichen Ausmaß alle Pensionsbestandteile.

(4) Zu der nach den Abs. 1 bis 3 gebührenden Pension treten die im Sinne der Abs. 1 und 2 angepassten Zuschüsse nach den dafür geltenden Vorschriften.

(5) Bei der Anwendung des § 62 Abs. 4 tritt an die Stelle der Pension, auf die die in die Vorsorge einbezogene Person bei ihrem Tod Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte, die mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor vervielfachte Pension. Die Vervielfachung ist ab 1. Jänner eines jeden Jahres in der Weise vorzunehmen, dass ihr der für das vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen ist.

(6) Mit dem vollen Anpassungsfaktor werden die Pensionen nur bis zu der im vorangegangenen Jahr in Geltung gestandenen Höhe des Mindestbetrages der Berufsunfähigkeitspension (§ 52 Abs. 6 und 7) vervielfacht (Anpassung der 1. Stufe).

(7) Übersteigende Pensionsteile werden so angepasst, dass sie, verglichen mit der Anpassung der 1. Stufe,

  1. 1. bis zur doppelten Höhe des Mindestbetrages nur eine Erhöhung von 70% (Anpassung der 2. Stufe),
  2. 2. von der doppelten bis zur dreifachen Höhe des Mindestbetrages nur eine Erhöhung von 40% (Anpassung der 3. Stufe) und
  3. 3. über der dreifachen Höhe des Mindestbetrages nur eine Erhöhung von 10% (Anpassung der 4. Stufe) erfahren.

(8) Die zur Anpassung verwendeten Faktoren sind jeweils auf drei Dezimalen zu runden.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20010533

Dokumentnummer

NOR40210749

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