vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 IFI-Beitragsgesetz 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.2018

§ 3.

Der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte beziehungsweise am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der in § 2 genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen. Dieser Bericht ist dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2018

Gesetzesnummer

20010521

Dokumentnummer

NOR40210376

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)