§ 2.
Der Bund beteiligt sich an den Wiederauffüllungen der Mittel internationaler Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, mit folgenden Beträgen:
- 1. Siebente Wiederauffüllung des von der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung verwalteten Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds (GEF7)50 500 000 EUR
- 2. Elfte Wiederauffüllung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD-11)16 000 000 EUR
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2018
Gesetzesnummer
20010521
Dokumentnummer
NOR40210375
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