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§ 6 LPV 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2019

Anpassung der standardisierten Lastprofile

§ 6.

Wird ein Anpassungsbedarf festgestellt, so sind die Verteilernetzbetreiber verpflichtet, die standardisierten Lastprofile zum darauf folgenden 1. April bzw. 1. Oktober anzupassen.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2018

Gesetzesnummer

20010506

Dokumentnummer

NOR40210170

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