Anpassung der standardisierten Lastprofile
§ 6.
Wird ein Anpassungsbedarf festgestellt, so sind die Verteilernetzbetreiber verpflichtet, die standardisierten Lastprofile zum darauf folgenden 1. April bzw. 1. Oktober anzupassen.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2018
Gesetzesnummer
20010506
Dokumentnummer
NOR40210170
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