Überprüfung der standardisierten Lastprofile
§ 5.
(1) Um allen Netzbenutzern gemäß § 3 Abs. 2 standardisierte Lastprofile zuweisen zu können und um das Verbrauchsverhalten bestmöglich wiederzugeben, sind von den Verteilernetzbetreibern laufend geeignete Kontrollen zur Überprüfung der eingesetzten standardisierten Lastprofile durchzuführen. Die Ergebnisse sind der E-Control alle fünf Jahre jeweils zum 1. Oktober in elektronischer Form zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die E-Control stellt fest, ob ein Anpassungsbedarf der standardisierten Lastprofile besteht, wobei sie sich des Sachverstandes eines unabhängigen Dritten bedienen kann (§ 36 Abs. 2 Energie-Control-Gesetz – E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010).
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2018
Gesetzesnummer
20010506
Dokumentnummer
NOR40210169
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