Allgemeines
§ 1.
(1) Diese Verordnung legt Anforderungen für das Risikomanagement gemäß § 21a Abs. 1 bis 4 PKG fest, welches die Gesamtheit aus Risikomanagementsystem, Risikomanagementprozessen und der Risikomanagementfunktion umfasst und vom Vorstand als dauerhafter Prozess in Form eines Regelkreises zu implementieren ist.
(2) Der Vorstand der Pensionskasse hat dafür Sorge zu tragen, dass das Risikomanagement durch Personen erfolgt, die dafür fachlich geeignet sind, und dass angemessene technische Ressourcen für das Risikomanagement zur Verfügung stehen.
(3) Für konsortial geführte Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sind die Bestimmungen dieser Verordnung auf konsolidierter Ebene anzuwenden.
Schlagworte
Veranlagungsgemeinschaft
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
20010504
Dokumentnummer
NOR40210117
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