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§ 1 PK-RiMaV 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Allgemeines

§ 1.

(1) Diese Verordnung legt Anforderungen für das Risikomanagement gemäß § 21a Abs. 1 bis 4 PKG fest, welches die Gesamtheit aus Risikomanagementsystem, Risikomanagementprozessen und der Risikomanagementfunktion umfasst und vom Vorstand als dauerhafter Prozess in Form eines Regelkreises zu implementieren ist.

(2) Der Vorstand der Pensionskasse hat dafür Sorge zu tragen, dass das Risikomanagement durch Personen erfolgt, die dafür fachlich geeignet sind, und dass angemessene technische Ressourcen für das Risikomanagement zur Verfügung stehen.

(3) Für konsortial geführte Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sind die Bestimmungen dieser Verordnung auf konsolidierter Ebene anzuwenden.

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20010504

Dokumentnummer

NOR40210117

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