Kosten
§ 14.
Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde sind
- 1. demjenigen Rechnungskreis gemäß § 19 Abs. 1 FMABG oder
- 2. soweit innerhalb des Rechnungskreises Subrechnungskreise einzurichten sind, demjenigen Subrechnungskreis
- zuzuordnen , dem die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben nach dem BMSVG und den einschlägigen Aufsichtsgesetzen, die zur Umsetzung oder zum Wirksamwerden der in Art. 29 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Unionsrechtsakte erlassen worden sind, zuzuordnen sind.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2018
Gesetzesnummer
20010427
Dokumentnummer
NOR40209514
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