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§ 14 STS-VVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Kosten

§ 14.

Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde sind

  1. 1. demjenigen Rechnungskreis gemäß § 19 Abs. 1 FMABG oder
  2. 2. soweit innerhalb des Rechnungskreises Subrechnungskreise einzurichten sind, demjenigen Subrechnungskreis
  1. zuzuordnen , dem die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben nach dem BMSVG und den einschlägigen Aufsichtsgesetzen, die zur Umsetzung oder zum Wirksamwerden der in Art. 29 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Unionsrechtsakte erlassen worden sind, zuzuordnen sind.

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2018

Gesetzesnummer

20010427

Dokumentnummer

NOR40209514

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