Informationsaustausch mit Drittstaatsbehörden
§ 13.
Die Übermittlung von Informationen durch die FMA an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA im Rahmen der Finanzmarktaufsicht entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, ist nur im Einzelfall zulässig, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA nach diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EU) 2017/2402 entsprechen, oder für andere gesetzliche Aufgaben im Rahmen der Aufsicht über den Finanzmarkt der ersuchenden Behörde erforderlich ist, und die übermittelten Daten bei diesen Behörden einem dem Berufsgeheimnis gemäß § 14 FMABG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen und im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 stehen. Die FMA kann ausschließlich für die Zwecke der Zusammenarbeit nach diesem Absatz von ihren Befugnissen Gebrauch machen; dies gilt auch dann, wenn der Zusammenarbeit ein Ermittlungsverfahren im Drittstaat wegen eines Verhaltens zugrunde liegt, das keinen Verstoß gegen eine in Österreich geltende Vorschrift darstellt.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2018
Gesetzesnummer
20010427
Dokumentnummer
NOR40209513
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