Übermittlung von Informationen an die FMA
§ 12.
Die FMA kann mittels Verordnung unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich Art und Form der Übermittlung der gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2017/2402 der FMA als zuständige Behörde gemäß Art. 29 der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Verfügung zu stellenden Informationen, die nicht gemäß Art. 7 Abs. 2 Unterabsatz 2 mittels eines Verbriefungsregisters zur Verfügung gestellt werden, näher regeln. Die FMA kann dabei vorschreiben, dass Übermittlungen durch in der Verordnung näher zu bezeichnende Rechtsträger, die von der FMA nach dem AIFMG, dem BWG, dem InvFG 2011, dem PKG, dem VAG 2016 oder dem WAG 2018 beaufsichtigt werden, ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen haben sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2018
Gesetzesnummer
20010427
Dokumentnummer
NOR40209512
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