§ 2.
(1) Die Entschädigung im Sinne des § 1 ist österreichischen physischen oder juristischen Personen zu gewähren
- a) für Verluste an Vermögenschaften, Rechten und Interessen in Ungarn, die infolge einer ungarischen Verstaatlichungs- oder Enteignungsmaßnahme oder einer anderen im Zusammenhang mit den strukturellen Wandlungen der ungarischen Volkswirtschaft stehenden Maßnahme der Republik Österreich oder österreichischen physischen oder juristischen Personen verursacht wurden, sofern diese Vermögenschaften, Rechte und Interessen auf Grund einer solchen Maßnahme in die Verfügungsgewalt der Ungarischen Volksrepublik gelangt sind;
- b) für Verluste an denjenigen Ansprüchen aus den vom ungarischen Staate, ungarischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie ungarischen Unternehmen ausgegebenen äußeren Anleihen sowie aus den von ungarischen Geldinstituten ausgegebenen, auf Fremdwährung lautenden und außerhalb Ungarns zahlbaren Pfandbriefen, die am 27. April 1945 und am 31. Oktober 1964 im Eigentum österreichischer physischer oder juristischer Personen gestanden sind, sofern die Wertpapiere vorgelegt werden.
(2) Der Anspruch auf Entschädigung gilt als am 31. Oktober 1964 entstanden. Er ist vererblich. Eine Pfändung oder eine Verfügung über den Anspruch unter Lebenden, mit Ausnahme des Widerrufes der Anmeldung, ist vor Inkrafttreten des vorläufigen Verteilungsplanes ohne rechtliche Wirkung.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2018
Gesetzesnummer
20010376
Dokumentnummer
NOR40209199
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