§ 11.
(1) Zur Ermittlung der Höhe des Verlustes an unbebauten Grundstücken ist in Budapest von 25 Schilling je Quadratmeter und in Städten mit mehr als 25.000 Einwohnern von 15 Schilling je Quadratmeter auszugehen.
(2) Für unbebaute Grundstücke im Gebiet aller anderen Orte ist von 7 Schilling je Quadratmeter auszugehen.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2018
Gesetzesnummer
20010376
Dokumentnummer
NOR40209281
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