§ 10.
(1) Zur Ermittlung des Verlustes an bebauten Grundstücken ist vom ungarischen Steuerwert (Bruttomietzinsertrag) auszugehen.
(2) Bei Einfamilienhäusern, einschließlich der unmittelbar zur Benützung des Hauses gehörigen Grundfläche, ist der zwölffache ungarische Steuerwert anzunehmen. Hat das Einfamilienhaus nur ein Geschoß und nicht mehr als drei Wohnräume, so ist der sechszehnfache ungarische Steuerwert anzunehmen.
(3) Bei allen anderen bebauten Grundstücken ist ein siebenfacher ungarischer Steuerwert anzunehmen.
(4) Unter bebauten Grundstücken sind auch Wohnungen oder Geschäftsräume zu verstehen, an denen im Zeitpunkt der Maßnahme nach ungarischem Recht selbständiges Eigentum bestanden hat.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2018
Gesetzesnummer
20010376
Dokumentnummer
NOR40209280
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