Prüfungskommission
§ 9.
(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts oder die Oberstaatsanwaltschaft hat für einen jeweils fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum Prüfungskommissionen zu bestellen, deren Mitglieder die Dienstprüfungen abzunehmen haben.
(2) Die Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission richtet sich nach der Anzahl der im Bestellungszeitraum voraussichtlich abzuhaltenden Grundausbildungslehrgänge. Soweit sich während der laufenden Funktionsperiode für die Prüfungskommission durch geänderte Umstände ein Mehrbedarf an Mitgliedern ergibt, ist ebenso wie für den Fall, dass Mitglieder der Prüfungskommission ausscheiden (§ 29 Abs. 4 BDG 1979) oder abberufen werden (§ 29 Abs. 5 BDG 1979), jederzeit nach § 29 Abs. 6 BDG 1979 vorzugehen.
(3) Personen, die zum Mitglied der Prüfungskommission bestellt werden, haben unabhängig von der Bedienstetengruppe, der sie angehören, neben den in § 29 Abs. 1 BDG 1979 angeführten Qualifikationen über besondere Praxis- und Vortragserfahrung und über besondere, das durchschnittliche Maß übersteigende theoretische und praktische Kenntnisse und Fähigkeiten zu verfügen. Sie müssen überdies bereit sein, als Vortragende in den Modulen der Grundausbildung aufzutreten.
Schlagworte
Praxiserfahrung
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2018
Gesetzesnummer
20010369
Dokumentnummer
NOR40209090
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