Spartenspezifische Grundausbildung für Bedienstete aus anderen Bereichen der Verwaltung
§ 20.
Für Bedienstete aus anderen Bereichen der Verwaltung, die im Zusammenhang mit ihrer bisherigen Verwendung eine Grundausbildung absolviert haben, kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz eine den Bedürfnissen der in Aussicht genommenen Verwendung entsprechende spartenspezifische Grundausbildung angeboten werden. Sonstige Anrechnungsmöglichkeiten (§ 30 BDG 1979) in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz bleiben davon unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2018
Gesetzesnummer
20010369
Dokumentnummer
NOR40209101
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