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§ 20 MKGAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Spartenspezifische Grundausbildung für Bedienstete aus anderen Bereichen der Verwaltung

§ 20.

Für Bedienstete aus anderen Bereichen der Verwaltung, die im Zusammenhang mit ihrer bisherigen Verwendung eine Grundausbildung absolviert haben, kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz eine den Bedürfnissen der in Aussicht genommenen Verwendung entsprechende spartenspezifische Grundausbildung angeboten werden. Sonstige Anrechnungsmöglichkeiten (§ 30 BDG 1979) in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz bleiben davon unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2018

Gesetzesnummer

20010369

Dokumentnummer

NOR40209101

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